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Akkreditiv: siehe unter: Dokumentenakkreditiv AKP-Staaten: Die derzeit 77 Staaten aus Afrika, der Karibik und dem Pazifikraum haben sich mit der EG auf ein AKP-EG-Partnerschaftsabkommen geeinigt. Das am 23.06.2000 in Cotonou unterzeichnete Abkommen ist am 01.04.2003 in Kraft getreten. Der neue Vertrag löst das alte so genannte Lomé-Abkommen ab, das 1975 in Lomé unterzeichnet worden war. Aktive Veredelung: Die aktive Veredelung ist ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, das es ermöglicht, Nichtgemeinschaftswaren ohne Abgabenbelastung zum Zwecke der Veredelung in das Zollgebiet der Gemeinschaft einzuführen. Voraussetzung ist u.a., dass die aus den eingeführten Waren hergestellten Erzeugnisse grundsätzlich in ein Drittland exportiert werden müssen. Akzept: Durch das Akzept des Importeurs (oder aber durch dessen Bank) wird ein Handelswechsel, den der Exporteur seiner Exportrechnung beifügt und dem Importeur zur Unterschrift (das „Akzept“) vorlegt, zu einem eigenständigen, abstrakten Zahlungsversprechen, das der Exporteur beschleunigt und vereinfacht durchsetzen kann. Allgemeines Präferenzsystem (APS) oder General System of Preferences (GSP): Zollvergünstigung gegenüber z.Zt. 178 Entwicklungsländern, die die EG einseitig gewährt. Nachweispapiere sind das Ursprungszeugnis nach Formblatt A und die Ursprungserklärung auf der Rechnung in bestimmten Fällen. Alternative Streitbeilegung: Verfahren, bei dem Streitigkeiten zwischen den Außenhandelspartnern nicht vor einem ordentlichen (staatlichen Gericht), sondern stattdessen entweder vor einem (privaten) Schiedsgericht oder aber im Wege der Mediation gelöst werden. Anwendbares Recht: Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr stellt sich immer die Frage, nach welchem nationalen Recht sich die gegenseitigen Verpflichtungen der Geschäftspartner bestimmen. Es kann ein Recht gewählt werden („es gilt deutsches Recht“). Falls dies versäumt wird, gilt in der Regel das Recht des Exporteurs. ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System): Das Bundesministerium der Finanzen stellt für die deutsche Zollverwaltung mit dem IT-Verfahren ATLAS die Voraussetzungen für die weitgehend automatisierte Abfertigung und Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zur Verfügung. A.TR.: Präferenznachweis im Warenverkehr mit der Türkei, Nachweis der Freiverkehrseigenschaft einer Ware (kein Ursprungsnachweis!). Ausfuhr: Körperliches Verbringen einer Ware in ein Land außerhalb des Europäischen Binnenmarktes. Ausstellung von Präferenznachweisen: Die Ausstellung des Präferenznachweises EUR.1 obliegt den Zollbehörden des Ausfuhrlandes. Die EUR.1 wird auf schriftlichen Antrag erteilt. Die Ursprungserklärung auf der Rechnung anstelle einer EUR. 1 wird unter Beachtung der Anwendungsvoraussetzungen vom Ausführer eigenverantwortlich erstellt. Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Eine Be- oder Verarbeitung ist immer dann ausreichend, also ursprungsbegründend, wenn die genau definierten Ursprungsregeln der Verarbeitungsliste eingehalten werden. Eine Minimalbehandlung kann nie eine ausreichende Be- oder Verarbeitung sein. Bankgarantie: siehe Garantie Be- oder Verarbeitung: Ohne Be- oder Verarbeitung in der EG kann grundsätzlich kein Präferenzursprung EG eines Erzeugnisses erreicht werden. Der reine Handel mit einer Ware ohne Ursprung und sei die Wertsteigerung in der EG noch so hoch, führt nie zum Präferenzursprung der Ware. Ebenso verleiht die Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (d.h. die Zahlung der Zölle und anderen Einfuhrabgaben) nie dazu, dass die Präferenzursprungseigenschaft einer Ware begründet wird. Es handelt sich in diesem Fall nur um eine Ware des zollrechtlich freien Verkehrs (sog. Gemeinschaftsware), für die ggf. eine Präferenz im Rahmen einer Zollunion in Anspruch genommen werden könnte (z.B. Ausfuhr mit A.TR. in die Türkei). Befreiung vom Präferenznachweis: Grundsätzlich ist der Präferenzursprung einer Ware förmlich nachzuweisen (siehe Nachweisprinzip). Ausnahmen von diesem Ursprungsnachweis bestehen nur für Kleinsendungen und persönliches Reisegepäck nichtkommerzieller Art bis zu bestimmten Wertgrenzen. Bietungsgarantie: Wird bei ausländischen öffentlichen Ausschreibungen von der ausschreibenden Stelle verlangt, zur Absicherung von etwaigen Schäden, falls der Bietende – nach Zuschlag – sein Gebot nicht erfüllt. Codenummer: 11-stellige Zahl im Elektronischen Zolltarif (siehe auch „Position“, „Harmonisiertes System“, „Kapitel“). Dokumentenakkreditiv: Unbedingtes, abstraktes Zahlungsversprechen der Bank des ausländischen Importeurs, gerichtet an den Exporteur als dem Begünstigsten des Akkreditivs. Versprochen wird die Bezahlung des Kaufpreises lediglich unter der Voraussetzung, das der Exporteur über seine Bank akkreditivgerechte Exportdokumente vorlegt. Der Exporteur weiss also, dass er auf jeden Fall sein Geld (den Exporterlös) erhalten wird, wenn er die abgesprochenen Exportdokumente ordnungsgemäß anfertigt und der Bank vorlegt. Dokumenteninkasso: Verfahrensweg ähnlich wie beim Dokumentenakkrediti, mit dem Unterschied, dass es kein eigenständiges abstraktes Zahlungsversprechen der Bank gibt. Stattdessen wird lediglich zugesichert, dass die Bank die Exportdokumenten nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises aushändigt. Dokumentationsprinzip (auch Nachweisprinzip): Der günstige Präferenzzollsatz wird nur bei Vorlage des vorgeschriebenen Präferenznachweises (Dokuments) gewährt. Andere Nachweise, z.B Ursprungszeugnisse der Handelskammern, sind nicht zugelassen. EFTA-Staaten (European Free Trade Association): Staaten der Europäischen Freihandelszone (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island). Die EFTA-Regelungen werden größtenteils durch EWR-Regelungen überlagert. Einfuhrabgaben: Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuern Einfuhr: Körperliches Verbringen von Waren aus einem Drittland in die EG. Eigentumsvorbehalt: Zahlungssicherung des Exporteurs. Der Exporteurs verabredet mit dem ausländischen Abnehmer, dass die Ware an den Importeur unter der aufschiebenden Bedingung des Eigentumsvorbehalts steht, bis der Kaufpreis endgültig bezahlt wird. Sehr problematische Form der Zahlungssicherung, da sie im Ausland häufig wie ein Pfandrecht registriert werden muss und oft auch – zum Beispiel bei Insolvenz des Importeurs – kein Aussonderungsrecht gewährt. Einheitliche Richtlinien: Der Begriff wird meist pauschal genutzt, wenn es um das Regelwerk der Internationalen Handelskammer (siehe dort) zur Abwicklung von Dokumentenakkreditiven (siehe dort) oder Dokumenteninkassi geht. Einheitspapier: EG-einheitlicher Vordruck, der grundsätzlich in allen Fällen des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern zu verwenden ist (z.B. als Einfuhrzollanmeldung, Versandanmeldung, Ausfuhranmeldung etc.). Electronic Commerce: Neue Form der Abwicklung internationaler Geschäfte. In der Regel werden Geschäfte anstelle des Austauschs von Geschäftsbriefen oder Faxformularen im Wege elektronischer Nachrichtenübermittlung (z.B. durch e-mail) abgesprochen und abgewickelt. EMCS: Das EMCS (Excise Movement and Control System) ist ein EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren. EMCS wird das derzeitige ausschließlich papiergestützte Verfahren zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zwischen mehreren Mitgliedstaaten mit BVD (Begleitendes Verwaltungsdokument) bis zum 1. Januar 2011 durch ein elektronisches Verfahren mit eVD (elektronisches Verwaltungsdokument) ersetzen. Ermächtigter Ausführer: Bewilligungsbedürftiges Verfahren, welches die Erstellung von Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Wertbegrenzung im Warenverkehren mit bestimmten Ländern erlaubt. Diese Ursprungserklärungen werden dann anstelle der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden im Rahmen der Einfuhrabfertigung anerkannt. Anträge sind beim örtlich zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Im Warenverkehr der EG mit Tunesien und Marokko besteht die Bewilligung jedoch nicht in der Form einer Ursprungserklärung auf der Rechnung ohne Wertgrenze, sondern in Form vorausbehandelter Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1. Erzeugnis: Die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist. Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS): Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten der EG zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl 1951 gegründet. Die Geltungsdauer diese Vertrages endete am 23. 07.2002. Das Warenspektrum ist aber weiterhin interessant für den Warenverkehr EG-Türkei. Europäische Gemeinschaft (EG),: Zusammenschluss von 27 europäischen Staaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden, Großbritannien; Polen, Rumänien, Tschechsche Republik, Ungarn, Slowakische Republik , Slowenien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Zypern). Die für das Zollwesen wichtigste Vorschrift des EG-Vertrages lautet: "Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.“ Europäische Union (EU): Am 1. Mai 1999 trat der Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) in Kraft. Danach gründet die EU auf drei Säulen, die mit unterschiedlichen Regeln und Verfahren ausgestattet sind: Die „Europäischen Gemeinschaften“ (Europäische Gemeinschaft als EG, Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl als EGKS, Europäische Atomgemeinschaft als EAG), die „Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“ und die „Zusammenarbeit der Justiz- und Innenminister“. Im Gegensatz zur EG ist die EU keine „juristische Person“. Internationale Verträge werden daher weiter von der EG unterzeichnet. Folglich ist auch der Begriff EG oder Europäische Gemeinschaft bei der Erstellung von Lieferantenerklärungen, Ursprungserklärungen auf der Rechnung und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zu verwenden. EUR.1: Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist ein vorgeschriebener Vordruck und wird von der Zollbehörden für Ursprungswaren ausgestellt. Der Zollbehörde ist dazu ein Antrag vorzulegen, der Bestandteil des Vordrucks ist. EUR.2: Formblatt für den Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft im Warenverkehr mit bestimmten Ländern. Es wird eigenverantwortlich durch den Exporteur ohne zollamtliche Mitwirkung erstellt und ersetzt die EUR. 1. Im Exportbereich aus der Sicht der EG ist es nicht mehr zu verwenden. EWR: Europäischer Wirtschaftsraum (EU-Mitgliedstaaten und Island, Norwegen und Liechtenstein) mit besonderen Präferenzregelungen und der Möglichkeit der sogenannten vollen Kumulierung. Die Schweiz gehört nicht zum EWR. Export: Körperliches Verbringen einer Ware in ein Land außerhalb der EU. Factoring: Methode der Exportfinanzierung, bei der der Exporteur zur Bilanzentlastung und Liquiditätsbeschaffung seine Exportforderungen (eventuell auch nur teilweise) an ein Factoringunternehmen verkauft. Vorteil u.a.: das Zahlungsausfallrisiko geht auf das vorfinanzierende Factoringunternehmen über (echtes Factoring). Factoring wurde lange Zeit nur von Banken und spezialisierten Factoringunternehmen betrieben; inzwischen ist dies auch eine wesentliche Tätigkeit der Warenkreditversicherung gewoprden. Forfaitierung: Ähnlich wie das Factoring ist auch die Forfaitierung ein Verkauf einer Exportforderung. Die Forfaitierung wird genutzt, wenn der Exporteur bestimmte Länderrisiken wie auch Schuldnerrisiken aus Exportgeschäften an einen Forderungskäufer (im Regelfall eine Bank) verkauft, der die Exportforderung (je nach Risiko) mit einem Abschlag (Diskont) in die eigenen Bücher übernimmt. Der Exporteur hat damit das Forderungsausfallrisiko der jeweils verkauften Forderung komplett abgegeben und seine Liquiditätslage verbessert. Formblatt A: Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A ist der vorgeschriebene Präferenznachweis für die Gewährung von Präferenzzollsätzen im Rahmen des APS. Das Formblatt A wird grundsätzlich nur für die Einfuhr von Waren aus Entwicklungsländern in die EG verwendet. Für die vorübergehende Ausfuhr von Waren in Entwicklungsländer wird ggf. nur eine EUR.1 für Kumulierungszwecke ausgestellt. Förmlicher Präferenznachweis: Vorgeschriebener Präferenznachweis (z.B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung), der nur in der im jeweiligen Ursprungsprotokoll vorgeschriebenen Form als ordnungsgemäßer Präferenznachweis zu einer Zollsatzvergünstigung führt. Ausnahme siehe unter Befreiungen vom Präferenznachweis. Garantien: werden im Auslandsgeschäft meist als Bankgarantien eingesetzt, wobei sich die Bank des jeweiligen Schuldners verpflichtet, einem Begünstigten gegenüber eine Geldzahlung zu erbringen, falls eine bestimmte Bedingung nicht eintritt. - So ist die meist gebrauchte so genannte „Zahlungsgarantie“ ein Zahlungsversprechen der Bank des Importeurs an den Exporteur, diesem die Exportforderung zu bezahlen, falls der Importeur nicht zahlt. Gemeinschaftswaren: Waren, die sich im zollrechtlich freien Verkehr der EG befinden. Sie können sowohl Ursprungswaren als auch Nichtursprungswaren der EG sein. Gerichtsstandsvereinbarung: Verabredung eines Gerichtsortes, an dem geklagt werden muss, falls ein Streit zwischen den Geschäftspartnern nur noch mit gerichtlicher Hilfe entschieden werden kann. Gültigkeitsfrist für Präferenzursprungsnachweise: Es ist zu unterscheiden zwischen Vorlagefrist und Gültigkeitsfrist. Präferenzursprungsnachweise bleiben nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland für die in den Ursprungsprotokollen bzw. den anderen Ursprungsregelungen vorgeschriebene Zeit (in der Paneuropäischen Freihandelszone vier Monate, sonst teilweise fünf oder zehn Monate) gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Harmonisiertes System (HS): Weltweit angewandtes System zur Bezeichnung und Codierung von Waren ( = die ersten sechs Stellen der Codenummer). Herstellen: Jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge. Identitätsprinzip: Gleichartige Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sind getrennt zu lagern. In Ausnahmefällen kann auf die physische Trennung dieser Vormaterialien verzichtet werden. Die Hauptzollämter können dafür die sog. buchmäßige Trennung bewilligen. Import: Körperliches Verbringen von Waren aus einem Drittland in die EU. Incoterms: Standardisierte Lieferbedingungen der Internationalen Handelskammer in Paris, die für sämtliche Warenkaufgeschäfte von Geschäftspartnern zugrunde gelegt werden können. Da diese Klauseln freiwillig genutzt werden, muss ihre Anwendung ausdrücklich verabredet werden, möglichst immer in jedem Einzelgeschäft ausdrücklich (also nicht nur pauschal im „Kleingedruckten“, da diese Verabredung im Auslandsrecht oft nicht anerkannt wird). Internationale Handelskammer: Auch „ICC“ (für „International Chamber of Commerce“) abgekürzt. Private Organisation, die verschiedene Schriften publiziert hat, die für internationale Geschäfte zugrunde gelegt werden können. Am bekanntesten sind die so genannten „Incoterms“ (siehe dort), die ICC Schiedsverfahrensregeln und die Einheitlichen Richtlinien für Dokumentenakkreditive und –inkassi. Internationales Privatrecht: Summe aller nationalen Rechtsregeln eines Staates, die zur Klärung von Rechtsfragen in grenzüberschreitenden Sachverhalten und Fragestellungen heranzuziehen sind. i-TMS (international Trade Management System): Ein Portal für die Außenhandels-, Zoll- und Versandabwicklung. Das Portal wird vom i-TMS Verbund betrieben und verknüpft elektronisch sämtliche Aktivitäten des Außenhandels und ermöglicht eine durchgängige Abwicklung von der Auftragserstellung über den Zahlungsverkehr bis hin zur elektronischen Zollabwicklung im IT-Verfahren ATLAS. Der i-TMS Verbund besteht aus drei 100%igen Tochtergesellschaften der Sparkasse Bremen AG: nwi, ZOBA und nordwest IT. Kapitel: Kapitel der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (die ersten zwei Ziffern der Position bzw. der Codenummer ). Lieferantenerklärung (LE): Grundsätzlich eine Erklärung eines Lieferanten in der EG über den Präferenzursprung einer Ware oder über bereits durchgeführte, aber noch nicht ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitungen. Seit 01.01.1999 können auch für türkische Ursprungswaren Lieferantenerklärungen in der Türkei erstellt werden, um für Zwecke der Kumulierung in der Paneuropäischen Freihandelszone verwendet zu werden. Lieferbedingungen: Wesentliche Vertragbedingung im Kaufvertrag von Ex- und Importeur, die festlegt, welche Partei in welchem Umfang die Kosten der Warenlieferung trägt und ab welchem Moment die Sachgefahr (Risiko des Verlusts der Ware, der Beschädigung usw) vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Üblicherweise nutzt man im Außenhandel wegen der weltweiten Bekanntheit und Interpretation die so genannten „Incoterms“ (siehe dort) der Internationalen Handelskammer. Liefergarantie: Die Liefer- (und Leistungsgarantie) Garantie ist eine Variante der normalen Zahlungsgarantie der Bank des Exporteurs. Erbringt der Exporteur seine Lieferung nämlich nicht oder jedenfalls nicht vertragsgemäß, kann der Importeur, der die Liefergarantie zu seinen Gunsten erhalten hat, die Bank des Exporteurs auf Zahlung einer versprochenen Geldsumme in Anspruch nehmen. Lieferung: Verbringen einer Ware von einem Ort innerhalb der EG an einen anderen Ort innerhalb der EG (auch innerhalb Deutschlands). Made in Germany: Diese Herkunftsbezeichnung hat nichts mit dem Ursprung einer Ware zu tun. Maßgebende Einheit: Maßgebende Einheit für die Anwendung eines Ursprungsprotokolls oder einer ähnlichen Regelung ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebenden Einheit jedes Erzeugnisses. Mittel- und Osteuropäische Länder (MOEL): Rumänien, Bulgarien,. Die EG hat jeweils bilaterale Europa-Abkommen mit diesen Staaten unterzeichnet. Im Protokoll Nr. 4 zu diesen Abkommen sind die Präferenzursprungsregeln enthalten, aufgrund derer Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungserklärungen auf der Rechnung abgegeben werden können. Die MOEL gehören zur Paneuropäischen Freihandelszone. Nichtgemeinschaftswaren: Waren, die in das Zollgebiet der EG eingeführt worden sind und für die die Zollformalitäten noch nicht erfüllt worden sind. Die Waren sind noch nicht "verzollt". Paneuropäische Freihandelszone: Zone in der folgende Länder den Handel mit Präferenzursprungswaren aufgrund multilateraler bzw. bilateraler Abkommen und den entsprechenden Ursprungsprotokollen geregelt haben (z.B. Europa-Abkommen zwischen der EG und Rumänien und Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“): EG, Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Bulgarien, Rumänien. Parteiautonomie: Innerhalb schuldrechtlicher Verpflichtungsgeschäfte steht es den Parteien frei, „autonom“ alles das vertraglich zu regeln, was sie möchten, soweit sie nicht gegen bestehende Rechtsregeln verstoßen. Der Begriff der Parteiautonomie steht meist in Verbindung mit der so genannten „Rechtswahl“: danach steht es den Geschäftspartnern frei, festzulegen, welches nationale Recht für ihr Geschäft gelten soll. Passive Veredelung: Im passiven Veredelungsverkehr können Gemeinschaftswaren, die zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der EG ausgeführt worden sind und die aus diesen Veredelungsvorgängen entstandenen Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Bei der Inanspruchnahme der Ausnahme vom Territorialitätsprinzip in Höhe von 10 % ist dieses Verfahren anzuwenden. Präferenzberechtigte Waren: Nur für präferenzberechtigte Waren wird bei der Einfuhr eine Vergünstigung in Form des Präferenzzollsatzes gewährt. Die Präferenzberechtigung ist abhängig von der nachgewiesenen präferenzrechtlichen Eigenschaft einer Ware (z.B. Ursprungseigenschaft bei Freihandelszonen oder Freiverkehrseigenschaft bei Zollunionen). Präferenznachweis: Urkunde, die eine zollbegünstigte Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ermöglicht (z.B. EUR.1, A.TR., Formblatt A). Präferenzsysteme: Die WTO bietet als Ausnahme von der Meistbegünstigungsklausel drei Systeme für Zollsatzpräferenzen an: die Zollunion, die Freihandelszone oder die einseitige Gewährung von Präferenzen zugunsten bestimmter Entwicklungsländer. Präferenzursprung: Ursprung eines Erzeugnisses nach den vorgeschrieben Präferenzursprungsregeln. Sind diese Regeln nicht erfüllt, hat das betreffende Erzeugnis keinen Präferenzursprung. Gleichwohl kann es exportiert werden, wenn andere Vorschriften (z.B. Außenwirtschaftsrecht) dem nicht entgegenstehen. Es kommt lediglich nicht zu einer Zollsatzvergünstigung im Einfuhrland. Präferenzzollsatz: Begünstigter Zollsatz im Vergleich zum Drittlandszollsatz, teilweise auch auf 0 % reduziert. Der Präferenzzollsatz wird nur gewährt, wenn alle Voraussetzungen der jeweiligen Präferenzregelungen erfüllt sind. Rechtswahl: Wahl eines bestimmten nactionalen Rechts für das grenzüberschreitende Geschäft. Schiedsgerichtsverfahren: Alternatives Verfahren zur Streitentscheidung, die im Auslandsgeschäfts ganz besondere Vorzüge hat. Während sich nämlich Urteile von staatlichen Gerichten weltweit kaum vollstrecken lassen, können Schiedsgerichtsentscheidungen weltweit in der Regel problemlos auch vollstreckt werden. Sendung: Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. TARIC: Integrierter Zolltarif der EG, auf dem der national Elektronische Zolltarif beruht. Im Internet zu finden unter http://www.zoll.de/ > Links > TARIC. Transitursprungszeugnis: Ursprungszeugnisse nach Formblatt A können unter den in der ZK-DVO genannten Voraussetzungen im sogenannten Transitverfahren EG-EFTA mit Norwegen und der Schweiz erstellt werden. Übertragbares Akkreditiv: Besonders geeignete Finanzierungsform im Außenhandel, die keine neue Kreditaufnahme bei einer Bank erfordert. Der Einsazt eignet sich aber nur besonders gut aus Sicht von Exporthändlern, die zum Einkauf einer Ware im Ausland (ohne Inanspruchnahme eines Kredits bei ihrer eigenen Bank) einfach ein Akkreditiv, das ihnen aus dem Weiterverlauf der Ware an einen Endabnehmer gestellt wurde, übertragen lassen. UNCITRAL: Uno-Ausschuss für internationales Handelsrecht in Wien, der wesentliche Arbeiten für den Außenhandel erstellt hat, u.a. das so genannte UN-Kaufrecht, das in vielen Staaten der Welt (auch Deutschland) als Gesetz gilt. Unmittelbare Beförderung: Die Gewährung von Präferenzen setzt u.a. voraus, dass grundsätzlich das Erzeugnis unmittelbar zwischen der EG und dem Partnerstaat befördert wird. Wird die unmittelbare Beförderung nicht nachgewiesen, entfällt die Präferenz und es kommt zur Erhebung der Einfuhrabgaben nach dem Drittlandszollsatz. Ausnahmen für Zwischenlagerungen oder untypische Transportwege können unter den in den Ursprungsprotokollen oder den anderen Rechtsgrundlagen vorgeschriebenen Möglichkeiten gewährt werden. Ursprung: Einen Ursprung einer Ware an sich gibt es nicht. Es gibt immer nur einen Ursprung im Sinne einer bestimmten Regelung. Zu unterscheiden ist zwischen dem nichtpräferenziellen Ursprung und dem präferenziellen Ursprung. Der nichtpräferenzielle Ursprung bestimmt sich nach den Ursprungsregeln des Zollkodex. Sind diese erfüllt, kann bei den Industrie- und Handelskammern ein allgemeines Ursprungszeugnis beantragt werden. Die präferenziellen Ursprungsregeln sind grundsätzlich in Ursprungsprotokollen zu zwischenstaatlichen Abkommen niedergelegt. Sind diese erfüllt, kann bei den Zollstellen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt werden oder seitens des Exporteurs ggf. eine Ursprungserklärung auf der Rechnung erstellt werden oder durch den Lieferanten eine Lieferantenerklärung ausgestellt werden. Ursprungsland: Land, in dem die letzte ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung im Sinne der Ursprungsregeln stattgefunden hat. Dabei können das Ursprungsland im präferenziellen Sinne vom Ursprungsland im nichtpräferenziellen Sinne für ein und dieselbe Ware voneinander abweichen. Beide Ursprungsbegriffe haben nichts mit Qualitätsmerkmalen (Made in .... etc.) zu tun. Ursprungsnachweis: Wenn ein Ursprungsnachweis für eine Ware gefordert wird, ist zu unterscheiden zwischen den Nachweisen für den nichtpräferenziellen Ursprung (z.B. Ursprungszeugnis nach Anhang 12 der ZK-DVO) und für den präferenziellen Ursprung (z.B. EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung). Hilfsweise können teilweise Präferenzursprungsnachweise für den nichtpräferenziellen Bereich anerkannt werden, umgekehrt geht es jedoch nicht. Ursprungsregeln: Die Ursprungsregeln legen fest, unter welchen Bedingungen ein Erzeugnis seinen Ursprung in dem jeweiligen Land erhält. Man unterscheidet dabei die Ursprungsbegründung durch vollständiges Gewinnen oder Herstellen bzw. durch ausreichendes Be- oder Verarbeiten. Welche Be- oder Verarbeitungen als ausreichend anzusehen sind, ist für den präferenziellen Bereich verbindlich in den jeweiligen Verarbeitungslisten festgeschrieben. Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA):Bescheinigung der Zollverwaltung für eine bestimmte Ware über deren achtstellige Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder deren elfstellige Codenummer des Elektronischen Zolltarifs. VZTA werden gebührenfrei erteilt. Den Zollbehörden entstandene Auslagen für besondere Maßnahmen wie Analysen und Sachverständigengutachten können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden. Die Auskünfte sind maximal 6 Jahre gültig. Die vZTA bindet alle Zollbehörden der EG gegenüber dem Berechtigten hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung der Ware. Der Antrag auf Erteilung einer vZTA (Vordruck 0307 mit ausführlicher Ausfüllanleitung auch über die Zuständigkeiten im Internet zu finden unter: http://www.zoll.de/ > Vorschriften und Vordrucke > Formularcenter > Zölle) ist bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt zu stellen. Vorlieferungen: Unter Vorlieferungen werden Vormaterialien verstanden, die in einem Betrieb zu einem Erzeugnis be- oder verarbeitet werden sollen. Wird der ordnungsgemäße Nachweis (Dokumentationsprinzip) erbracht, dass die Vorlieferungen bereits Präferenzursprungswaren der EG oder ggf. eines Partnerlandes sind, werden sie als Vormaterial mit Ursprung (VmU) betrachtet. Liegen keine Nachweise vor, aus welchen Gründen auch immer, gelten die Vorlieferungen automatisch als Vormaterialien ohne Ursprung (VoU). Vormaterial: Jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen eines Erzeugnisses verwendet werden. Man unterscheidet dabei Vormaterial mit Ursprung (VmU) und Vormaterial ohne Ursprung (VoU). Ware: Vormaterialien als auch Erzeugnisse. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1: Dokument zum Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft einer Ware und damit zur Erlangung einer Zollpräferenz (Präferenznachweis). Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik: Das Verzeichnis dient der Klassifizierung der Waren für die Statistik des Warenverkehrs mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Intrahandel) und den Drittländern (Extrahandel). Es entspricht in den Kapiteln 1 bis 97 vollständig der Kombinierten Nomenklatur, die wiederum auf dem Harmonisierten System basierend von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erstellt wurde. Das Warenverzeichnis wird jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegeben und ist u.a. im Buchhandel erhältlich (z.B. Ausgabe 2005: ISBN: 3-8246-0719-0, Preis: 33,00 €). Insbesondere auch durch das alphabetische Stichwortverzeichnis ist es ein wertvolles Hilfsmittel, um die HS-Position einer Ware festzustellen. Warenzusammenstellung: Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b zum Harmonisierten System sind solche Zusammenstellungen, die aus mindestens zwei verschiedenen Waren bestehen, für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen, aus Waren bestehen, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind und so aufgemacht sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an den Verbraucher eignen (z.B. Frisier-Necessaires, bestehend aus einer Haarschneidemaschine, einem Kamm, einer Bürste und einer Schere in einer gemeinsamen Verpackung). In jedem Ursprungsprotokoll ist eine besondere Regelung hinsichtlich des Präferenzursprungs dieser Zusammenstellungen enthalten. Wechsel: Im Außenhandel als wichtiges Dokument in Gebrauch. Der Wechsel hat den Vorteil, dass er – neben der Kaufpreisforderung des Exporteurs – als eigenständige Forderung gegen den Importeur geltend gemacht und durchgesetzt werden kann, sofernd er Importeur die Tratte des Exporteurs „akzeptiert“ hat. (siehe auch oben: Akzept). Wechsel können im Wege der Forfaitierung (siehe dort) auch doskontiert werden, so dass der Exporteur den Exporterlös beschleunigt erhält. WTO: (World Trade Organisation, ehemals GATT) Welthandelsorganisation, der zur Zeit 145 Staaten der Welt angehören. Ziele: Abbau von Handelshemmnissen wie Zölle, Dumpingmaßnahmen, Exportsubventionen und nichttarifären Handelshemnissen. Zahlungsbedingung: Wesentliche vertragliche Absprache zwischen Im- und Exporteur. Unterschieden werden „reine Bedingungen“ (Vorkasse, Zahlung bei Lieferung oder Zahlung nach Lieferung) und „dokumentäre Zahlungsbedingungen“ wie: Lieferung nur, wenn der Importeur durch seine Bank ein Dokumentenakkreditiv (siehe dort) oder Dokumenteninkasso (siehe dort) eröffnen lässt. Zahlungsgarantie: Typische und häufigste Form der Bankgarantie (siehe unter: Garantie). Zollanmeldung: Eine Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen. Zölle: Abgaben, die aufgrund des Elektronischen Zolltarifs auf in die EG eingeführte Waren erhoben werden. Die heutigen Zölle werden zum Schutz der Wirtschaft gegen Auslandswettbewerb erhoben (Schutzzölle). Die Zölle fließen grundsätzlich in voller Höhe der EG zu. Die Verwaltung der Zölle in der Bundesrepublik Deutschland obliegt der Bundeszollverwaltung. Mittelbehörden sind die Oberfinanzdirektionen, örtliche Behörden sind die Hauptzollämter mit ihren Zollämtern und Abfertigungsstellen. Zollkodex: EG-Verordnung (VO [EWG] Nr. 2913/92), die einheitlich und verbindlich für alle Mitgliedstaaten das "Zollrecht" festlegt. Der Zollkodex und die Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO, VO [EWG] Nr. 2454/93) enthalten die Ursprungsregeln für den nichtpräferenziellen Ursprung. In der ZK-DVO sind u.a. die Präferenzursprungsregeln für das APS und den präferenzierten Warenverkehr mit Serbien und Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina zu finden. Zollrechtliche Bestimmung einer Ware: Überführung in ein Zollverfahren; Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager; Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft; Vernichtung oder Zerstörung. Zollrechtlicher Status: Status einer Ware als Gemeinschaftsware oder Nichtgemeinschaftsware. Aus diesem Status kann nicht automatisch auf die Ursprungseigenschaft einer Ware geschlossen werden. Zollschuld: Verpflichtung einer Person, die für eine bestimmte Ware im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehene Einfuhrzollschuld zu entrichten. Zolltarif: Der Gemeinsame Zolltarif der EG umfasst u.a. die Kombinierte Nomenklatur, die Regelzollsätze, die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen und die Zollpräferenzmaßnahmen, die von der EG einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind. Zollverfahren: Zollrechtlich freier Verkehr, Versandverfahren, Zollagerverfahren, aktive Veredelung, Umwandlungsverfahren, vorübergehende Verwendung, passive Veredelung, Ausfuhrverfahren. Zollwert: Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird. Das ist grundsätzlich der Wert der eingeführten Waren frei EG-Grenze. Dazu wird grundsätzlich vom Rechnungspreis, der ggf berichtigt wird (z.B. um Transportkosten, Versicherungskosten etc), ausgegangen. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge: Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. |



